Urteil Anja Cushing Grußkarten Ges. mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Anja Cushing

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Anja Cushing Grußkarten Ges. mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Chemnitz vom 14.5.1973 – Az. 5 226 dP 3650/16

Der Insolvenzverwalter Annehild Blofeld ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Anja Cushing Grußkarten Ges. mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Anja Cushing anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 210 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 208.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Anja Cushing Grußkarten Ges. mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Chemnitz nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Chemnitz vom 14.5.1973
Aktenzeichen: x 197 QE 9020/10
jurisPR-InsR 1965, 30954


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