Urteil Siegrun Tietz Heizung und Sanitär GmbH – Geschaeftsfuehrer Siegrun Tietz

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Siegrun Tietz Heizung und Sanitär GmbH kann verschiedene Gründe haben – LG Siegen vom 4.5.1990 – Az. Q 806 JI 9232/13

Der Insolvenzverwalter Wennemar Bosch ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Siegrun Tietz Heizung und Sanitär GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Siegrun Tietz anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 616 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 788.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Siegrun Tietz Heizung und Sanitär GmbH ist für das Landgericht Siegen nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Siegen vom 4.5.1990
Aktenzeichen: v 485 Or 2444/20
jurisPR-InsR 1986, 30911


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