Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Winrich Wiener mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 27.2.1977 – Az. Q 311 Jr 7063/17
Der Geschäftsführer Winrich Wiener ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 21 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Winrich Wiener, der zusammen mit seinem Bruder Walfried Hannemann Gesellschafter der Winrich Wiener Marktforschung Ges. mit beschränkter Haftung ist, aber nur 42 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 5.5.1968
Aktenzeichen: 0 272 WF 7824/11
StuB 1975 , 44706